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Melderegister – was ist das und wer hat Zugriff?

    Melderegister - was ist das und wer hat Zugriff?

    Das Melderegister wird in den Städten und Gemeinden vom Einwohnermeldeamt geführt. Es ist Teil des Bürgeramtes. Jede Person hat das Recht, einen einfachen Melderegisterauszug zu beantragen. Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Im Melderegister sind Daten über die Bürger gespeichert. Neben dem Namen und der Adresse sind dies auch Informationen über das Alter, die Staatsangehörigkeit, die Religion, aber auch über die Anzahl der Kinder und die bisherigen Wohnadressen. Die Informationen aus dem Melderegister können bundesweit abgerufen werden.

    Einsicht in das Melderegister – für jeden möglich

    Einsicht in das Melderegister kann jede Person beantragen. Ein besonderer Grund muss dafür nicht angegeben werden. Eine Gesetzesänderung schränkte vor einigen Jahren lediglich die Weitergabe von Adressen zu Werbezwecken ein. Dies ist nunmehr nur noch dann möglich, wenn der Bürger für diese Weitergabe seine Zustimmung erteilt hat.

    Jeder Bürger hat das Recht, Auskunft über die Daten zu bekommen, die ihre Person betreffen. Dies geschieht in Form einer sogenannten Meldebescheinigung. Diese kann aus bestimmten Gründen für Behörden oder Institutionen von Wichtigkeit sein. In einer Meldebescheinigung sind alle Daten aufgeführt, die über Ihre Person gespeichert sind. Dazu gehören nicht nur die persönlichen und aktuellen Daten, sondern auch die Adressen, an denen Sie in der Vergangenheit gewohnt haben.

    Einfache und erweiterte Melderegisterauskunft – der Unterschied

    Wenn Sie eine Melderegisterauskunft benötigen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stadt oder Gemeinde. Ansprechpartner ist das Einwohnermeldeamt, das es in jeder größeren Stadt gibt. In Gemeinden und auf dem Land müssen Sie in der Regel in die nächstgrößere Stadt aufsuchen, wenn Sie einen Auszug aus dem Melderegister benötigen. Erkundigen Sie sich, ob das Amt den Antrag mitunter auch versendet. In diesem Fall können Sie die Antragstellung online abwickeln. Bei der Beantragung der Melderegisterauskunft entscheiden Sie sich zwischen der einfachen und der erweiterten Variante.

    • Einfache Melderegisterauskunft

    Die einfache Melderegisterauskunft enthält grundlegende Daten über Ihre Person. Es handelt sich um den Standard, der den meisten Behörden ausreicht. Sie dient dem Nachweis des Wohnortes und enthält somit auch nur diese relevanten Daten.

    • Erweitere Melderegisterauskunft

    Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zunächst alle Informationen der einfachen Variante. Weiterhin werden verschiedene Angaben aus dem Personalausweis übernommen. Dazu gehören unter anderem die Staatsbürgerschaft, die Religion und der Familienstand. Zudem können die Behörden die Anzahl der Kinder aus der erweiterten Meldebescheinigung entnehmen. Es gibt Banken oder Arbeitgeber, die eine erweiterte Meldebescheinigung von Ihnen verlangen.

    Ausstellung der Meldebescheinigung nach Vorlage des Personaldokuments

    Eine Meldebescheinigung erhalten Sie ih Ihrem zuständigen Bürgeramt wenn Sie Ihr Personaldokument vorzeigen. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Sie die Bescheinigung nur für sich selbst oder für Ihr minderjähriges Kind anfordern können. Dazu müssen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes vorliegen.

    Auskunftssperre – nur im Ausnahmefall

    Es gibt in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Auskunftssperre über die eigenen Daten verhängen zu lassen. Dies bedeutet, dass niemand außer Ihnen Zugriff auf die Daten aus dem Melderegister haben. Diese Auskunftssperre lässt sich aber nur in Ausnahmefällen durchsetzen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn mit der Auskunft über Ihre Person eine sogenannte Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie aufgrund einer zu erwarteten kriminellen Handlung gegen Sie in ein Schutzprogramm aufgenommen wurden oder wenn Sie sich mit Problemen wie Stalking auseinandersetzen können.

    Berechtigtes Interesse – Informationen erhalten trotz Auskunftssperre

    Liegt für eine Person eine Auskunftssperre vor, darf das Einwohnermeldeamt nur dann Daten aus dem Melderegister freigeben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dieses Interesse muss die Person, die die Auskunft wünscht, nachweisen. Gelingt dies nicht, bleiben die Daten so lange unter Verschluss, bis die Auskunftssperre durch die Behörden aufgehoben ist.